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Arbeitszeugnis - Gesetzliche Grundlagen

Als Arbeitnehmer haben Sie mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, also mit Zustellung der Kündigung, Dies gilt gleichermaßen für Praktikanten, Auszubildenden, Minijobber und freie Mitarbeiter. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz nach § 630 BGB, § 109 Gewerbeordnung  sowie § 16 Berufsbildungsgesetz. Vorausgesetzt ist jedoch ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis. Dabei haben auch vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Die Rechtsprechung erachtet einen Zeitraum von 6 Wochen für hinreichend, um einen Arbeitnehmer zu beurteilen. Bei Leiharbeitern ist nicht der "Entleiher", sondern der "Verleiher" zur Zeugniserteilung verpflichtet.

 

Bei längeren Kündigungsfristen, bei denen der Arbeitnehmer noch weiter beschäftigt wird, besteht Anspruch auf ein sog. vorläufiges Zeugnis. Fallen während dieser Zeit keine nachweislich gravierenden Dinge vor, ist der Arbeitgeber an die Formulierungen im vorläufigen Zeugnis weitestgehend gebunden.

 

Von sich aus, muss der Arbeitgeber jedoch die Ausstellung nicht veranlassen. Erst auf Verlangen des Arbeitnehmers hin ist der Arbeitgeber zu einer Zeugnisausstellung verpflichtet. Der Arbeitnehmer kann dabei frei entscheiden, ob er die Ausstellung eines einfachen oder eines qualifizierten Zeugnisses begehrt.

 

Der Anspruch auf ein Zeugnis verjährt grundsätzlich nach 3 Jahren. Es ist jedoch nicht ratsam, solange zu warten. Das Arbeitszeugnis sollte im besten Fall noch vor bzw. direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt bzw. ausgestellt werden. Denn ob sich der Arbeitgeber nach Jahren noch an den Arbeitnehmer und seine Leistungen im einzelnen erinnert, ist eher fraglich.

Doch wer stellt eigentlich das Arbeitszeugnis aus? Unterzeichner (und damit Aussteller) eines Arbeitszeugnisses muss immer ein ranghöherer Mitarbeiter sein. Ein Anspruch, dass der Chef persönlich unterschreibt, besteht nicht, es sei denn, er ist der einzige Ranghöhere im Unternehmen. Wer das Zeugnis letztlich unterschrieben hat, gibt jedoch Rückschlüsse bei der Bewertung. Je ranghöher der Unterzeichner, desto höher auch die Wertschätzung und Glaubwürdigkeit des Arbeitszeugnisses. Daher sollten  möglichst der Geschäftsführer oder Direktor, Prokurist, Abteilungsleiter oder zumindest der Meister das Zeugnis unterschreiben, da der geschulte Blick des neuen Arbeitgebers mit Sicherheit zur Kenntnis nimmt, wer das Zeugnis unterschrieben hat.

Grundsätzlich liegt die Beweislast für die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Zeugnisses beim Arbeitgeber.  Jeder Arbeitnehmer hat  dabei das Recht auf Einsicht in seine Personalakte (§ 83 BetrVerfG).

Es kann unter Umständen sogar ein Anspruch auf Schadensersatz für den Arbeitnehmer entstehen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis überhaupt nicht, verspätet oder unrichtig ausstellt. Der finanzielle Schaden ist dabei der Betrag, der dem Arbeitnehmer infolge Nichteinstellung oder der verspäteten Einstellung am neuen Arbeitsplatz entgeht oder den er verliert, weil er nur zu geringerem Verdienst eingestellt wurde.

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