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Was nicht im Arbeitszeugnis stehen darf

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Es gibt konkrete Regelungen, was nicht im Arbeitszeugnis stehen darf. Dieses betrifft zunächst einmal alle negativen Formulierungen. Das Arbeitszeugnis muss grundsätzlich positiv formuliert sein, damit der (ehemalige) Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sein berufliches Fortkommen nicht unnötig erschwert. Während bestimmte Informationen wie der Tätigkeitsbereich auf jeden Fall enthalten sein müssen, gibt es aber auch persönliche Informationen, die nicht im Arbeitszeugnis stehen dürfen.  Dies betrifft gerade die Dinge, die nicht unmittelbar was mit der Arbeit selbst zu tun haben, wie zum Beispiel Vorkommnisse aus dem Privatleben, Informationen darüber, ob man Mitglied im Betriebsrat oder in der Gewerkschaft war oder ob man das Unternehmen für den Mutterschutz oder die Elternzeit verlässt. Auch persönliche Informationen wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, der Gesundheitszustand, besondere Erkrankungen und Behinderungen dürfen nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Wettbewerbsverbote, die Teilnahme an Streiks oder sogar Aussperrungen haben ebenfalls nichts im Zeugnis verloren. Das gilt im Übrigen auch für Straftaten, sofern diese nicht unmittelbar mit der eigenen Stelle zu tun hatten.

Hier eine Liste von Dingen, die im Arbeitszeugnis nichts verloren haben:

  • Außerdienstliches Verhalten, Vorkommnisse aus dem Privatleben ( sofern das dienstliche Verhalten dadurch

       nicht beeinträchtigt wird)

  • ehrenamtliche Tätigkeiten

  • Betriebsratstätigkeit (sofern hierfür keine Freistellung für länger als ein Jahr erfolgte)

  • Schwangerschaft, Mutterschutz ( sofern dadurch keine „erhebliche“ Unterbrechung der Beschäftigung vorlag)

  • Gewerkschaftszugehörigkeit

  • Parteimitgliedschaft

  • Nebentätigkeit

  • Schwerbehinderteneigenschaft

  • Gesundheitszustand (sofern keine akute Gefährdung Dritter ernsthaft zu befürchten ist, z. B. Epilepsie)

  • Anzahl Krankentage (sofern die Fehlzeiten im Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses nicht

       beträchtlich sind, z. B. über 50 %)

  • Abmahnungen

  • Führerscheinverlust

  • Gehaltsangaben

  • Straftaten (sofern diese nicht unmittelbar das Arbeitsverhältnis berühren)

  • Verdacht auf strafbare Handlungen

  • Streik und Aussperrung

  • Wettbewerbsverbot

Auch Widersprüchlichkeiten, wie beispielsweise bei einer sehr guten Beurteilung des Leistungs- und Sozialverhaltens (Note 1)  im Arbeitszeugnis gleichzeitig keinen Dank  für die zurückliegende Zusammenarbeit auszusprechen , sind nicht zulässig. Zudem kann die Verwendung von Ausrufezeichen und Anführungszeichen leicht ironisierend wirken, weshalb auch hier ein Berichtigungsanspruch besteht.  

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