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Fristen für die Erteilung & Berichtigung

des Arbeitszeugnisses

Frist Arbeitszeugnis

Wel­che Fris­ten müssen Sie be­ach­ten, wenn Sie kein Zeug­nis er­hal­ten ha­ben oder mit Ih­rem Zeug­nis nicht ein­ver­stan­den sind?

Innerhalb welcher Frist der Anspruch auf Zeugniserteilung geltend gemacht werden muss, richtet sich in erster Linie nach den ta­rif­ver­trag­li­chen oder ar­beits­ver­trag­li­chen Aus­schluss­fris­ten. Je nach Fristgestaltung ist der An­spruch auf erst­ma­li­ge Zeug­nis­er­tei­lung in­ner­halb von 2, 3 oder 6 Mo­na­ten nach der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses schrift­lich gel­tend ma­chen, d.h. die Zeug­nis­er­tei­lung an­mah­nen. Im Falle einer Zeug­nis­berichtigung be­ginnt die Frist ab Zu­gang des Zeug­nis­ses zu laufen.

Wenn kei­ne vertraglichen Aus­schluss­fris­ten bestehen, kann der Arbeitnehmer sich kei­nes­falls bis zur Gren­ze der Verjährung mit der Durch­set­zung Ih­res Zeug­nis­er­tei­lungs- oder Zeug­nis­be­rich­ti­gungs­an­spruchs Zeit las­sen. Vielmehr kann der An­spruch auf Er­tei­lung oder Be­rich­ti­gung ei­nes Zeug­nis­ses „ver­wirkt“ sein, wenn sich der Ar­beit­neh­mer zu lan­ge nicht gerührt hat. Ei­ne kla­re zeit­li­che Gren­ze, wann der Zeug­nis­an­spruch ver­wirkt, gibt es nicht. Aber ab 6, 8 jedoch spätes­tens 12 Mo­na­ten, ge­rech­net ab dem Aus­schei­den oder ab Zu­gang ei­nes zu kor­ri­gie­ren­den Zeug­nis­ses, kann der An­spruch auf Zeug­nis­er­tei­lung bzw. -be­rich­ti­gung nach Rechtsansicht der  Arbeitsgerichte bereits ausgeschlossen sein, sodass ein Zeugnisanspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist.

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